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21.01.2019 Procedere für die Wahl des Ortsbürgermeisters

Wie bereits seit über einem Jahr bekannt, darüber hinaus aber auch der Presse oder dem Amtsblatt entnommen werden konnte, wird Thomas Gleichmann weder als Ortsbürgermeister noch als Ratsmitglied nach der Kommunalwahl am 26. Mai zur Verfügung stehen. Es dürfte aber auch bekannt sein, dass bislang keine der drei Parteien bzw. Wählerlisten im Rat einen Privilegierten als Ortsbürgermeister ins Rennen schickt. 

 

Theoretisch kann sich auch ein „Externer“ - das Kommunalwahlgesetz spricht hier sperrig von „nicht privilegierten Wahlvorschlagsträgern“ - der Wahl stellen. Im Sinne einer guten Zusammenarbeit mit dem Rat ist dieser Person jedoch anzuraten, sich einer Fraktion anzuschließen, um sich in der Folge deren Unterstützung sicher zu sein. 

 

Hat sich ein Bewerber der Wahl gestellt, egal ob privilegiert oder nicht privilegiert, so wird es bei der Kommunalwahl auch eine Bürgermeisterwahl geben. 

 

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass keine Wahl stattfindet, wenn sich kein wählbarer Bürgermeisterkandidat findet. 

 

Hat keine Wahl stattgefunden, ist in der ersten konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ein Bürgermeister aus den Reihen der Ratsmitglieder gemäß Gemeindeordnung zu wählen. Wenn auch bei dieser geheimen Wahl kein neuer Bürgermeister gewählt wird, wird die Ortsgemeinde fremdverwaltet  - das kann durch die VG Langenlonsheim, das kann aber auch durch die Kreisverwaltung sein. Wir dürfen keinesfalls davon ausgehen, dass der neue „Bürgermeister“ stets die gleiche Verwaltungsperson sein wird. Fakt ist, es wird jemand sein, dessen Herz nicht zwangsläufig für Bretzenheim schlägt. 

 

Der Zweck dieser Infos hier an dieser Stelle soll die Frage beantworten, was ein „nicht privilegierter“ Bewerber unternehmen muss, um sich als Bürgermeisterkandidat aufstellen zu lassen - die entsprechenden Formblätter für die Ratswahl (nicht Direktwahl!) befinden sich unter nachfolgendem Link im zweiten Block: https://www.wahlen.rlp.de/de/kw/info 

  • An erster Stelle hat der interessierte Bürger und Bewerber um das Amt des Ortsbürgermeisters, eine „Bescheinigung des Wahlrechts“ auszufüllen und von der Gemeindeverwaltung unterschreiben und besiegeln zu lassen (Anlage 12). 
  • Um für die Wahl zugelassen zu werden, muss der Bewerber Unterschriften von Wahlberechtigten Bürgern Bretzenheims einholen - Anlage 14. Hierfür hat der Bewerber auf der ersten Seite in das obere, große Kästchen des Unterschriftenbogens seinen Familiennamen einzutragen. Hinweis: Da Bretzenheim zwischenzeitlich mehr als 2.500 Einwohner hat, sind gemäß § 16 KWG 40 Unterschriften erforderlich.
  • Im zweiten Block der Unterschriftenliste, auf Seite 6, muss im Nachgang von der Gemeindeverwaltung bescheinigt werden, dass die 40 UnterzeicherInnen der Unterschriftenliste für die Wahl wahlberechtigt sind. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag sein 18. Lebensjahr vollendet hat und am 26. Februar (3-Monatsfrist) in Bretzenheim gemeldet sein wird. 
  • Die beiden Anlagen müssen bis zum 48. Tag vor der Wahl - also bis zum 08.04.2019, 18:00 Uhr, eingereicht sein.  

 

Noch zwei Infos:

  • Maßgebend für die Wahl des Ortsvorstehers sind die § 58 KWG ff.
  • Die Aufwandsentschädigung für den Bretzenheimer Ortsbürgermeister beträgt derzeit 1.530 Euro.